Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen, wenn:
Die Polizei darf eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Durchführung einer Amtshandlung erforderlich ist.
Ein Platzverweis muss räumlich und zeitlich angemessen begrenzt werden.
Eine Person darf durchsucht werden, wenn:
Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn:
Der bloße Wunsch nach einer Kontrolle genügt nicht.
Wohn- und Geschäftsräume dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchsucht werden.
Eine Durchsuchung ohne Beschluss ist zulässig bei:
Gegenstände dürfen zur Gefahrenabwehr vorübergehend sichergestellt werden.
Der Eigentümer erhält sie zurück, sobald der Sicherstellungsgrund entfällt.
Gegenstände dürfen als Beweismittel oder zur späteren Einziehung beschlagnahmt werden.
Die Beschlagnahme ist zu dokumentieren.
Eine Person darf vorläufig festgenommen werden, wenn:
Untersuchungshaft kann angeordnet werden bei:
Sie darf nicht länger als erforderlich dauern. Die Zeit der Untersuchungshaft kann bei kooperativem Verhalten zur eventuellen Haftzeit angerechnet werden.
Ein Haftbefehl wird durch einen Richter ausgestellt.
Bei dringender Gefahr kann eine vorläufige Fahndungsanordnung erfolgen. Diese muss später richterlich bestätigt werden.
Eine Fahndung darf ausgeschrieben werden, wenn eine Person:
Fahndungen sind aufzuheben, sobald ihr Grund entfällt.
Verfolgungsfahrten müssen ständig auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Zu berücksichtigen sind:
Die Polizei darf körperlichen Zwang einsetzen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
Der Einsatz muss angekündigt werden, sofern die Lage dies zulässt.
Elektroschockwaffen dürfen gegen aktiv flüchtende, aggressive oder gefährliche Personen eingesetzt werden.
Sie sollen nicht ohne zwingenden Grund eingesetzt werden gegen:
Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit besteht und mildere Mittel nicht ausreichen.
Schüsse auf flüchtende Personen allein wegen der Flucht sind unzulässig, sofern keine erhebliche Gefahr von ihnen ausgeht.
Jede polizeiliche Maßnahme muss im Verhältnis zur Gefahr und zum Tatverdacht stehen.
Eine Maßnahme ist zu beenden, sobald ihr Zweck erreicht oder entfallen ist.
Festgenommene Personen sind über folgende Rechte zu informieren:
Beschuldigte dürfen einen zugelassenen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Ist innerhalb einer angemessenen Zeit kein Anwalt erreichbar, darf das Verfahren fortgeführt werden und der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen.
Niemand muss sich selbst belasten.
Schweigen darf nicht allein als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Polizeibeamte müssen auf berechtigte Nachfrage ihre Dienstnummer nennen.
Verdeckte Ermittler und besondere Einsatzkräfte können hiervon ausgenommen sein, solange der Einsatzzweck dies erfordert.