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- § 1 Zuständigkeit
- § 2 Unschuldsvermutung
- § 3 Beweisführung
- § 4 Zulässige Beweismittel
- § 5 Unzulässige Beweismittel
- § 6 Anklage
- § 7 Gerichtsverhandlung
- § 8 Verteidigung
- § 9 Zeugen
- § 10 Sachverständige
- § 11 Urteil
- § 12 Rechtsmittel
- § 13 Strafbefehl
- § 14 Kaution
- § 15 Bewährung
- § 16 Strafaussetzung
- § 17 Kronzeugenregelung
- § 18 Zeugenschutz
Für Strafverfahren sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zuständig.
- Die Polizei ermittelt.
- Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Anklage.
- Das Gericht entscheidet über Schuld und Strafe.
In besonderen Staatslagen können vorübergehend die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen variieren oder sogar auf eine Behörde übergehen.
Jede beschuldigte Person gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als unschuldig.
Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn die Schuld mit ausreichender Sicherheit festgestellt wurde.
Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Zulässige Beweismittel sind insbesondere:
- Zeugenaussagen
- Geständnisse
- Bild- und Videoaufnahmen
- Funkaufzeichnungen
- Dokumente
- sichergestellte Gegenstände
- medizinische Befunde
- Sachverständigengutachten
- nachvollziehbare polizeiliche Berichte
Unzulässig können Beweismittel sein, die erlangt wurden durch:
- Folter
- erhebliche unzulässige Drohungen
- bewusste Fälschung
- schwere rechtswidrige Durchsuchungen
- erzwungene Selbstbelastung
Ob ein Beweis verwertet werden darf, entscheidet das Gericht.
Die Anklage muss enthalten:
- Personalien des Beschuldigten
- Beschreibung der Tat
- Tatzeit und Tatort
- betroffene Gesetze
- wesentliche Beweismittel
- beantragtes Strafmaß
¶ GSPO § 7 Gerichtsverhandlung
Eine Gerichtsverhandlung besteht grundsätzlich aus:
- Eröffnung
- Verlesung der Anklage
- Stellungnahme des Angeklagten
- Beweisaufnahme
- Zeugenvernehmung
- Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft
- Schlussvortrag der Verteidigung
- letztes Wort des Angeklagten
- Urteil
Die Verteidigung darf:
- Akteneinsicht beantragen
- Beweisanträge stellen
- Zeugen befragen
- rechtliche Einwände erheben
- Rechtsmittel einlegen
Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet.
Sie dürfen die Aussage verweigern, wenn sie:
- sich selbst belasten würden
- nahe Angehörige belasten würden
- einer anerkannten beruflichen Schweigepflicht unterliegen
Sachverständige können hinzugezogen werden, wenn besondere medizinische, technische, wirtschaftliche oder forensische Kenntnisse erforderlich sind.
Ein Urteil muss enthalten:
- Feststellung von Schuld oder Freispruch
- rechtliche Begründung
- Strafmaß
- Nebenfolgen
- Rechtsmittelbelehrung
Gegen gerichtliche Entscheidungen kann innerhalb einer festgelegten Frist Berufung oder Beschwerde eingelegt werden.
Das Rechtsmittel kann auf Rechtsfehler, neue Beweise oder unangemessene Strafhöhe gestützt werden.
Bei klarer Beweislage und weniger schweren Straftaten kann ohne vollständige Hauptverhandlung ein Strafbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte kann widersprechen und eine Gerichtsverhandlung verlangen.
Eine Kaution kann gewährt werden, wenn keine erhebliche Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Die Kaution kann verfallen, wenn die beschuldigte Person:
- nicht zu Terminen erscheint
- flieht
- Auflagen verletzt
- neue erhebliche Straftaten begeht
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden.
Mögliche Auflagen sind:
- straffreies Verhalten
- regelmäßige Meldung
- Kontaktverbot
- Waffenverbot
- Aufenthaltsbeschränkung
- Schadenswiedergutmachung
- Sozialstunden
Eine Strafe kann vorübergehend ausgesetzt werden bei:
- schwerer Erkrankung
- bedeutender Zusammenarbeit mit Behörden
- besonderem öffentlichen Interesse
- laufendem Zeugenschutzverfahren
Täter oder Beteiligte können eine Strafmilderung erhalten, wenn sie wesentlich zur Aufklärung schwerer Straftaten beitragen.
Voraussetzungen sind:
- wahrheitsgemäße Angaben
- erhebliche Bedeutung der Informationen
- vollständige Kooperation
- keine vorsätzliche Irreführung
Gefährdete Zeugen können geschützt werden durch:
- Geheimhaltung der Identität
- sichere Unterbringung
- Personenschutz
- neue Identitätsdokumente
- Kontaktbeschränkungen
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