← Inhaltsübersicht · ← Buch VIII
Personen dürfen Verträge frei schließen, soweit deren Inhalt nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt.
Durch einen Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe einer Sache und der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Preises.
Wer eine Dienstleistung gegen Bezahlung übernimmt, muss diese grundsätzlich fachgerecht und wie vereinbart ausführen.
Ein Mietvertrag regelt die zeitweise Nutzung einer Sache oder Immobilie gegen Zahlung.
Ein Arbeitsvertrag soll mindestens regeln:
Bei Abweichungen ist dieser als ungültig zu betrachten.
Ein Besitzer muss nicht zwingend Eigentümer sein.
Der Eigentümer kann von einem unberechtigten Besitzer die Herausgabe seines Eigentums verlangen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte oder das Eigentum eines anderen verletzt, muss den entstandenen Schaden ersetzen.
Bei erheblichen Verletzungen, Freiheitsentzug oder schwerer Persönlichkeitsverletzung kann zusätzlich Schmerzensgeld zugesprochen werden.
Wer eine vertragliche Pflicht verletzt, kann verpflichtet werden:
Verträge können ordentlich oder aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist.
Zivilrechtliche Ansprüche verjähren nach einer Woche.
Die Verjährung kann durch Klage, Anerkennung oder Vergleichsverhandlungen unterbrochen werden.
Das Eigentum einer verstorbenen Person geht auf die wirksam bestimmten Erben über.
Fehlt eine wirksame Regelung, geht das Eigentum zum Staat über.
Beteiligungen an Unternehmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Streitigkeiten über Anteile, Gewinne und Entscheidungsrechte können gerichtlich geklärt werden.
← Buch VIII · Inhaltsübersicht · Nächstes Buch: Staatsdienstrecht →