Ein Staatsnotstand kann ausgerufen werden bei:
Der Notstand muss zeitlich begrenzt und regelmäßig überprüft werden.
Ein Katastrophenfall kann festgestellt werden bei:
Behörden dürfen zur Gefahrenabwehr zeitlich und räumlich begrenzte Sperrzonen einrichten.
Das unbefugte Betreten kann mit Zwang verhindert werden.
Ausgangsbeschränkungen dürfen nur bei einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr angeordnet werden.
Ausnahmen sollen gelten für:
Bei einer Großschadenslage können Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr und Regierung eine gemeinsame Einsatzleitung bilden.
Anordnungen der Einsatzleitung sind zu beachten, sofern sie rechtmäßig und erforderlich sind.
Dieses Gesetz tritt mit seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.
Frühere Regelungen bleiben nur bestehen, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Änderungen müssen veröffentlicht und mit einem Datum versehen werden.