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- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundsätze des Rechtsstaates
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 5 Versuch
- § 6 Mittäterschaft und Beihilfe
- § 7 Unterlassen
- § 8 Notwehr
- § 9 Rechtfertigender Notstand
- § 10 Schuldunfähigkeit
- § 11 Irrtum
- § 12 Tateinheit und Tatmehrheit
- § 13 Wiederholungstäter
- § 14 Verjährung
- § 15 Strafarten
- § 16 Strafzumessung
Dieses Gesetz gilt für alle Personen, Unternehmen, Organisationen und staatlichen Einrichtungen innerhalb des Staatsgebietes von Los Santos.
Eine Tat unterliegt diesem Gesetz, wenn:
- sie innerhalb des Staatsgebietes begangen wurde,
- ihre Auswirkung innerhalb des Staatsgebietes eintritt,
- sie sich gegen den Staat Los Santos oder dessen Einrichtungen richtet.
- Jede Person ist vor dem Gesetz gleich.
- Niemand darf ohne gesetzliche Grundlage bestraft, durchsucht, festgenommen oder enteignet werden.
Staatliche Maßnahmen müssen:
- geeignet,
- erforderlich,
- angemessen
sein.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet:
| Begriff |
Bedeutung |
| Person |
Jede natürliche Person |
| Staatsbediensteter |
Angehörige von Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Regierung oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung |
| Amtsträger |
Staatsbedienstete mit hoheitlichen Befugnissen |
| Waffe |
Jeder Gegenstand, der dafür bestimmt oder geeignet ist, Menschen zu verletzen |
| Schusswaffe |
Eine Waffe, die Projektile durch einen Lauf verschießt |
| Gefährlicher Gegenstand |
Messer, Schlagwerkzeuge, Elektroschockgeräte oder vergleichbare Gegenstände |
| Öffentlicher Raum |
Jeder allgemein zugängliche Ort |
| Wohnraum |
Gebäude oder Gebäudeteile, die dem privaten Aufenthalt dienen |
| Organisation |
Dauerhafter Zusammenschluss von mindestens drei Personen |
| Kriminelle Vereinigung |
Organisation, deren Zweck oder Tätigkeit überwiegend auf Straftaten gerichtet ist |
| Hafteinheit (HE) |
Eine festgelegte Einheit zur Berechnung von Freiheitsstrafen |
| Sozialstunden |
Eine festgelegte Dauer für Arbeiten, welche dem Gemeinwohl dienen |
- Vorsätzlich handelt, wer eine Tat wissentlich und willentlich begeht.
- Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen vermeidbaren Schaden verursacht.
Vorsätzliche Taten werden grundsätzlich strenger bestraft als fahrlässige Taten.
Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt.
- Der Versuch kann mit bis zu 75 Prozent des regulären Strafmaßes bestraft werden.
- Tritt der Täter freiwillig von der Tat zurück und verhindert deren Vollendung, kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
- Wer eine Straftat gemeinsam mit anderen begeht, wird als Mittäter bestraft.
- Wer vorsätzlich Hilfe leistet, wird wegen Beihilfe bestraft.
- Beihilfe kann mit 25 bis 75 Prozent des Strafmaßes der Haupttat geahndet werden.
Als Hilfe gelten insbesondere:
- Bereitstellen eines Fluchtfahrzeuges
- Beobachtung der Umgebung
- Beschaffung von Waffen
- Weitergabe von Informationen
- Verbergen der Täter
- Unterstützung bei der Flucht
Wer rechtlich verpflichtet ist, einen Schaden zu verhindern, und dies vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, kann wie ein aktiver Täter bestraft werden.
Eine besondere Pflicht kann sich ergeben aus:
- einem Amt
- einem Beruf
- einem Vertrag
- der vorherigen Verursachung einer Gefahr
- einer besonderen Schutzverantwortung
Eine Tat ist nicht rechtswidrig, wenn sie erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren.
- Die Verteidigung darf nicht offensichtlich außer Verhältnis zum Angriff stehen.
- Gegen einen bereits beendeten Angriff besteht kein Notwehrrecht.
¶ § 9 Rechtfertigender Notstand
Eine Tat ist gerechtfertigt, wenn sie notwendig ist, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutendes Eigentum abzuwenden.
Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
Wer aufgrund eines medizinisch festgestellten Zustandes nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln, kann schuldunfähig sein.
Eine freiwillig herbeigeführte Berauschung führt grundsätzlich nicht zur Schuldunfähigkeit.
- Wer einen tatsächlichen Umstand nicht kennt, der zu einer Straftat gehört, handelt möglicherweise nicht vorsätzlich.
- Unkenntnis des Gesetzes schützt grundsätzlich nicht vor Strafe.
- Verwirklicht eine Handlung mehrere Straftatbestände, liegt Tateinheit vor.
- Wer mehrere selbstständige Straftaten begeht, begeht Tatmehrheit.
- Bei Tateinheit wird die schwerste Strafe zugrunde gelegt und angemessen erhöht.
- Bei Tatmehrheit können Strafen zusammengerechnet werden. Eine unverhältnismäßige Gesamtstrafe ist zu vermeiden.
Wer innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederholt gleichartige Straftaten begeht, kann als Wiederholungstäter eingestuft werden.
- Das Strafmaß kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
- Zusätzlich können Lizenzen, Genehmigungen und Bewährungsvergünstigungen entzogen werden.
Straftaten verjähren grundsätzlich nach einer festgelegten Frist.
Nicht oder nur eingeschränkt verjähren:
- Mord
- terroristische Handlungen
- schwere Korruptionsdelikte
- besonders schwere Straftaten gegen den Staat
Die Verjährung wird durch die Aufnahme offizieller Ermittlungen unterbrochen.
Als Strafen und Maßnahmen kommen in Betracht:
- Verwarnung
- Geldbuße
- Geldstrafe
- Sozialstunden
- Freiheitsstrafe
- Bewährung
- Führerscheinentzug
- Waffenlizenzentzug
- Gewerbelizenzentzug
- Berufsverbot
- Einziehung von Tatmitteln
- Einziehung von Taterträgen
- Fahrzeugsicherstellung
- Kontakt- oder Aufenthaltsverbot
- Organisationsverbot
- Geständnis
- freiwillige Kooperation
- Wiedergutmachung
- geringe Tatbeteiligung
- freiwilliger Rücktritt
- glaubhafte Reue
- erstmalige Straffälligkeit
- Rettung oder Schutz von Opfern
- Vorstrafen
- Einsatz von Waffen
- besondere Brutalität
- Tat gegen Schutzbedürftige
- Tat im Amt
- Tat aus Gewinnstreben
- organisierte Tatbegehung
- erhebliche Gefährdung Unbeteiligter
- fehlende Einsicht
- Vernichtung von Beweismitteln
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