
- Wiederholungstäter: Als Wiederholungstäter gilt, wer wiederholt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht. In diesem Fall können neben den regulären Sanktionen des Bußgeldkatalogs erhöhte Strafen verhängt werden.
- Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer eine in diesem Gesetz geregelte Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt begeht. Fahrlässiges Handeln kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden.
- Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und mit dem Willen zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes handelt. Vorsätzliches Handeln kann bei der Bemessung der Strafe oder des Bußgeldes erschwerend berücksichtigt werden.
- Notstand: Wer eine rechtswidrige Tat begeht, um eine gegenwärtige, anders nicht abwendbare Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von sich selbst, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld, sofern die Tat zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen ist.
- Versuch: Der Versuch einer in diesem Gesetz geregelten Straftat ist stets strafbar. Er kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Straflos bleibt der Versuch, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
- Beihilfe: Als Beihilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen bei dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Beihilfe zu einer in diesem Gesetz geregelten Straftat ist stets strafbar. Der Beihelfer kann milder bestraft werden als der Haupttäter.
- Fahrtauglichkeitsprüfung: Wer gegen Verkehrsvorschriften verstößt, kann von der Polizei zur Teilnahme an einer Fahrtauglichkeitsprüfung verpflichtet werden. Die Prüfung wird durch Benny's Motorworks durchgeführt. Wird eine Fahruntüchtigkeit festgestellt, können weitere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen angeordnet werden.
- Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind alle befestigten und unbefestigten Verkehrswege, die auf der aktuellen Karte des Staates verzeichnet sind.
- Fahrzeuge haben ausschließlich die Fahrbahn zu benutzen. Bei mehreren Fahrstreifen in dieselbe Fahrtrichtung ist grundsätzlich der rechte Fahrstreifen zu verwenden. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn.
- Es ist stets möglichst weit rechts zu fahren, insbesondere bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven sowie bei unübersichtlicher Verkehrslage.
- Das Überholen ist grundsätzlich nur auf der linken Seite zulässig.
- Zur Straße gehören insbesondere:
- der Straßenkörper einschließlich Fahrbahn, Gehwegen, Parkflächen, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Brücken, Tunneln und Haltestellen,
- sämtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Anlagen, die der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs dienen.
- An Kreuzungen und Einmündungen gilt grundsätzlich „Rechts vor Links", sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist. Dies gilt nicht für Fahrzeuge:
- die aus Feld- oder Waldwegen auf eine öffentliche Straße einfahren oder
- deren Vorfahrt durch Verkehrszeichen geregelt ist.
- Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr sind von den Vorschriften dieser Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend erforderlich ist.
- Blaulicht und Einsatzhorn dürfen ausschließlich verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, insbesondere um:
- Menschenleben zu retten,
- schwere Gesundheitsschäden abzuwenden,
- Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
- flüchtige Personen zu verfolgen oder
- bedeutende Sachwerte zu schützen.
- Bei eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
- Die missbräuchliche Nutzung von Sonder- und Wegerechten wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
- Führt der Missbrauch zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 – Gefährlicher Eingriff in den Straßen- oder Luftverkehr Anwendung finden.
- Ordnungswidrig handelt, wer:
- ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein,
- trotz behördlichen Fahrverbots ein Fahrzeug führt oder
- als Halter zulässt oder anordnet, dass eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt.
- Neben einem Bußgeld kann das Fahrzeug sichergestellt oder stillgelegt werden.
- Der Besitz eines PKW-Führerscheins berechtigt zum Führen sämtlicher Personenkraftwagen.
- Der Besitz eines Motorradführerscheins berechtigt zum Führen sämtlicher Krafträder und Motorräder.
- Der Besitz eines LKW-Führerscheins berechtigt zum Führen sämtlicher Lastkraftwagen und sonstiger schwerer Nutzfahrzeuge.
- Der Besitz eines Busführerscheins berechtigt zum Führen sämtlicher Kraftomnibusse und Busse zur Personenbeförderung.
- Der Besitz eines Bootsführerscheins berechtigt zum Führen sämtlicher Wasserfahrzeuge.
- Der Besitz einer Pilotenlizenz berechtigt zum Führen sämtlicher Luftfahrzeuge.
- Fahrzeuge dürfen nur in verkehrssicherem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
- Fahrzeuge mit erheblichen technischen Mängeln oder fehlenden sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen dürfen nicht geführt werden.
- Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen sämtliche vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen funktionsfähig und eingeschaltet sein.
- Fahrzeuge müssen mit einem gut sichtbaren und lesbaren amtlichen Kennzeichen ausgestattet sein.
- Ladung ist so zu sichern, dass sie auch bei einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver weder verrutschen noch herabfallen kann.
- Zulässig sind insbesondere:
- Lackierungen
- Karosserieumbauten
- Scheibentönungen
- Änderungen an Lichtanlagen
- Leistungssteigerungen (sofern leistungssteigernde Umbauten ordnungsgemäß im Fahrzeugschein eingetragen sind)
- Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. In schweren Fällen kann zusätzlich ein Fahrverbot oder die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet werden.
- Führt der Verstoß zu einer Gefährdung oder einem Verkehrsunfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 Anwendung finden.
- Fahrbahnen dürfen ausschließlich an Kreuzungen, Einmündungen oder hierfür vorgesehenen Überquerungsstellen betreten oder überquert werden.
- Das unbefugte Betreten der Fahrbahn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Führt der Verstoß zu einer Gefährdung oder einem Verkehrsunfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 Anwendung finden.
- Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass vermeidbaren Lärm verursacht oder die öffentliche Ordnung erheblich stört.
- Gleiches gilt für das vorsätzliche Stören öffentlicher Veranstaltungen oder Versammlungen.
- Verstöße können mündlich verwarnt oder mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Beim Führen eines offenen Kraftfahrzeugs ohne geschlossene Karosserie und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist ein geeigneter Schutzhelm zu tragen.
- Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
¶ Abs. 7 Warndreieck und Verbandskasten
- Jeder Führer eines motorisierten Fahrzeugs hat ein Warndreieck sowie einen Verbandskasten mitzuführen.
- Nach einem Unfall oder einer Panne ist das Warndreieck in angemessenem Abstand, mindestens jedoch 50 Meter vor der Gefahrenstelle, aufzustellen.
- Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Halten liegt vor, wenn eine freiwillige Fahrtunterbrechung fünf Minuten nicht überschreitet.
- Darüber hinaus gilt das Fahrzeug als geparkt.
- Fahrzeuge sind grundsätzlich auf gekennzeichneten Parkflächen oder am rechten Fahrbahnrand abzustellen. Das Halten & Parken an rot markierten Bordsteinen ist untersagt.
- Das Parken ist insbesondere verboten:
- an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
- innerhalb von 10 Metern vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen,
- in scharfen Kurven,
- an Fußgängerüberwegen,
- an Bushaltestellen und Taxiständen,
- auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung,
- auf Geh- oder Radwegen, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.
- Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Führt das verbotswidrige Parken zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 Anwendung finden.
- Das Befahren von Flächen außerhalb öffentlicher Straßen oder ausgewiesener Wege ist untersagt. Ausgenommen sind Privatgrundstücke.
- Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Während der Fahrt dürfen elektronische Geräte nur genutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch gehalten werden müssen.
- Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Fahrzeuge haben stets möglichst weit rechts zu fahren.
- Das Rechtsfahrgebot gilt insbesondere bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden sowie an unübersichtlichen Straßenstellen.
- Führt ein Verstoß zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 Anwendung finden.
- Überholt wird grundsätzlich links.
- Ein Überholvorgang ist nur zulässig, wenn:
- eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist,
- ausreichend Sicht vorhanden ist und
- mit deutlich höherer Geschwindigkeit als das vorausfahrende Fahrzeug gefahren wird.
- Das Überholen ist insbesondere unzulässig:
- bei unklarer Verkehrslage oder
- wenn ein Verkehrszeichen das Überholen untersagt.
- Führt ein unzulässiger Überholvorgang zu einer Gefährdung oder einem Verkehrsunfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 – Gefährlicher Eingriff in den Straßen- oder Luftverkehr Anwendung finden.
- Das bewusste Rammen von Fahrzeugen ist untersagt, insbesondere mit der Absicht:
- einen Unfall zu verursachen oder ein Fahrzeug funktionsunfähig zu machen,
- eine Person zum Anhalten zu zwingen oder
- eine oder mehrere Personen vorsätzlich zu schädigen.
- Ein solcher Verstoß kann mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden.
- Bei einem Verstoß kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 – Gefährlicher Eingriff in den Straßen- oder Flugverkehr zur Anwendung kommen.
- Ein illegales Straßenrennen ist ein kurzfristig im öffentlichen Straßenverkehr ausgetragenes Fahrzeugrennen.
- Die Teilnahme oder Durchführung illegaler Straßenrennen wird mit einer Geldstrafe sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Stilllegung des Fahrzeugs geahndet.
- Bei einem Verstoß kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
¶ Abs. 3 Sicherheitsabstand
- Der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen muss so gewählt werden, dass jederzeit rechtzeitig gehalten werden kann, auch wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst.
- Wer vorausfährt, darf ohne zwingenden Grund nicht stark bremsen.
- Fahrer von Fahrzeugen mit besonderer Geschwindigkeitsbeschränkung sowie Fahrzeugkombinationen über 7 m Länge müssen außerhalb geschlossener Ortschaften einen ausreichenden Abstand einhalten, sodass ein Überholen gefahrlos möglich ist.
Dies gilt nicht:
- wenn zum Überholen selbst ausgeschert wird und dies angezeigt ist,
- bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung oder
- auf Strecken mit Überholverbot.
- Fahrer von PKW, LKW über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Kraftomnibussen müssen folgende Mindestabstände einhalten:
- Autobahn: mindestens drei Fahrzeuglängen,
- außerorts: mindestens zwei Fahrzeuglängen,
- innerorts: mindestens eine Fahrzeuglänge.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Führt der Verstoß zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
- Verkehrszeichen haben Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln.
- Verkehrszeichen umfassen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Zusatzzeichen sowie Verkehrseinrichtungen und Markierungen.
- Bei Gefahrzeichen sowie dem Zeichen „Vorfahrt gewähren“ kann ein Wechsel zwischen gelber und weißer Ausführung erfolgen.
- Verkehrszeichen können auch an Fahrzeugen angebracht sein und gelten während der Fahrt. Sie haben Vorrang vor ortsfesten Verkehrszeichen.
- Die Missachtung von Verkehrszeichen kann mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden.
- Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind zwingend zu befolgen. Sie gehen allen anderen Verkehrsregelungen vor, entbinden jedoch nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht.
- Polizeibeamte sind berechtigt, Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle oder Verkehrserhebung anzuhalten. Das Anhaltesignal kann auch durch technische Einrichtungen (z. B. Einsatzfahrzeuge mit Signalgebung oder Winkerkelle) erfolgen.
- Verkehrsteilnehmer haben den Anweisungen der Polizeibeamten unverzüglich Folge zu leisten.
- Die Missachtung von Polizeianweisungen kann mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden.
¶ Abs. 1 Landen auf nicht zugelassenen Flächen
- Das Landen von Flugzeugen und Helikoptern ist ausschließlich auf hierfür gekennzeichneten Landezonen gestattet. Hierzu zählen insbesondere Flugplätze sowie ausgewiesene Helipads.
- Das Landen ist grundsätzlich untersagt auf:
- Polizeiwachen,
- Benny’s Motorworks-Stützpunkten sowie
- Dienststellen des Rettungsdienstes.
- Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sowie Benny’s Motorworks sind von den Regelungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgenommen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fluglizenz geahndet.
- Die Mindestflughöhe beträgt:
- innerhalb geschlossener Ortschaften: 500 Meter
- außerhalb geschlossener Ortschaften: 250 Meter
- Ausnahmen gelten für:
- Landezonen,
- Anweisungen der Flugkontrolle sowie
- polizeilich angeordnete Abweichungen.
- Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
- Führt ein Verstoß zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 – Gefährlicher Eingriff in den Straßen- oder Flugverkehr angewendet werden.
- Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind während der Ausübung hoheitlicher Aufgaben von Abs. 2 befreit.
- Vor Beginn des Fluges sind die Kollisionslichter einzuschalten und während des gesamten Flugbetriebs aktiv zu halten.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
¶ Abs. 4 Behinderung von Start- und Landebahnen
- Start- und Landebahnen sind unmittelbar nach der Landung unverzüglich zu räumen.
- Das Befahren von Start- und Landebahnen mit Fahrzeugen ist untersagt.
- Verstöße werden mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.
- Führt eine Behinderung zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen:
| Bereich |
Geschwindigkeit |
| Innerhalb geschlossener Ortschaften |
80 km/h |
| Außerhalb geschlossener Ortschaften |
120 km/h |
| Autobahnen (Mindestgeschwindigkeit) |
80 km/h |
| Autobahnen (Höchstgeschwindigkeit) |
unbegrenzt |
- Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht wird.
- Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
- Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 bis 60 km/h werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 61 bis 100 km/h werden mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 101 km/h werden mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.
- Zusätzlich kann bei schweren Verstößen § 6 StGB Abs. 10 – Gefährlicher Eingriff in den Straßen- oder Flugverkehr zur Anwendung kommen.
- Fahrzeuge haben die Fahrbahnen zu benutzen; bei zwei Fahrbahnen in gleicher Richtung ist grundsätzlich die rechte Fahrbahn zu verwenden. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn.
- Die linke Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren Verkehr vorbehalten.
- Wenden und Rückwärtsfahren sind auf Bundesstraßen verboten.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Führt der Verstoß zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 – Gefährlicher Eingriff in den Straßen- oder Flugverkehr angewendet werden.
- Das Befahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist verboten.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Zusätzlich kann bei Gefährdung oder Unfall § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
- Halten und Parken, auch auf Seitenstreifen, ist auf Bundesstraßen verboten.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Bei Gefährdung oder Unfall kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
- Das Ein- und Ausfahren ist nur an hierfür gekennzeichneten Anschlussstellen oder entsprechend beschilderten Bereichen zulässig.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Bei Gefährdung oder Unfall kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
- Das Befahren des Seitenstreifens ist verboten.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Bei Gefährdung oder Unfall kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
- Auf der Autobahn, sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung ist bei stockendem Verkehr oder Schrittgeschwindigkeit eine Rettungsgasse zu bilden.
- Die Rettungsgasse ist zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.
- Die Missachtung wird mit einer Geldstrafe geahndet.
- Das Einfahren ist nur an gekennzeichneten Anschlussstellen zulässig.
- Der fließende Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat stets Vorrang.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Bei Gefährdung oder Unfall kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
- Die Autobahn darf von Fußgängern nicht betreten werden.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Bei Gefährdung oder Unfall kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.
- Auf der Autobahn gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h.
- Eine generelle Höchstgeschwindigkeit besteht nicht.
- Das Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit ohne triftigen Grund ist verboten.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
- Bei Gefährdung oder Unfall kann zusätzlich § 6 StGB Abs. 10 angewendet werden.