
- Wiederholungstäter: Als Wiederholungstäter gilt, wer wiederholt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht. In diesem Fall können neben den regulären Sanktionen des Bußgeldkatalogs erhöhte Strafen verhängt werden.
- Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer eine in diesem Gesetz geregelte Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt begeht. Fahrlässiges Handeln kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden.
- Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und mit dem Willen zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes handelt. Vorsätzliches Handeln kann strafschärfend berücksichtigt werden.
- Notstand: Wer eine rechtswidrige Tat begeht, um eine gegenwärtige, anders nicht abwendbare Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von sich selbst, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld, sofern die Tat zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen ist.
- Versuch: Der Versuch einer in diesem Gesetz geregelten Straftat ist stets strafbar. Er kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Straflos bleibt der Versuch, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
- Beihilfe: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen bei dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Beihilfe zu einer in diesem Gesetz geregelten Straftat ist stets strafbar. Der Gehilfe kann milder bestraft werden als der Haupttäter.
- Fahrtauglichkeitsprüfung: Wer gegen Verkehrsvorschriften verstößt, kann von der Polizei zur Teilnahme an einer Fahrtauglichkeitsprüfung verpflichtet werden. Die Prüfung wird durch Benny's Motorworks durchgeführt. Wird eine Fahruntüchtigkeit festgestellt, können weitere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen angeordnet werden.
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten diese rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer ein Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
- Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis oder eine ihm obliegende Pflicht verletzt und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zufügt.
- Ein Amtsträger wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft, wenn er einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als Gegenleistung für eine Diensthandlung oder das künftige Unterlassen bzw. Vornehmen einer Diensthandlung und dadurch seine Dienstpflichten verletzt.
- Wer folgende Gegenstände besitzt oder mit sich führt, kann mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft werden:
- Dietrich
- Geldautomaten-Hack-Gerät
- Digiscanner
- Hacking-Gerät
- Kabelbinder
- Schwarzgeld
- Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft, wer bei einem Raub eine andere Person körperlich schwer misshandelt, verletzt oder in die Gefahr des Todes bringt.
- Wer Gegenstände besitzt oder mit sich führt, die ausschließlich dem Staat, der Polizei, dem Rettungsdienst oder Benny’s Motorworks vorbehalten sind, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer unbefugt in Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume eines anderen eindringt oder sich dort ohne Berechtigung aufhält, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer eine Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat stammt, ankauft, sich verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Der Besitz und das Führen von Waffen ist nur mit entsprechender Lizenz erlaubt.
- Mit dem Besitz eines Waffenscheins ist das Führen folgender Waffen gestattet:
- alle Kurzwaffen
- Muskete (Voraussetzung: §6 Abs. 16 Jagd- und Fischereirecht)
- Alle nicht aufgeführten Waffen gelten als verbotene Waffen und sind illegal.
- Das Führen von Waffen im Notfall ist ausschließlich in Verbindung mit dem Waffenschein zulässig.
- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug der Waffen und der entsprechenden Lizenz geahndet.
- Das offene Tragen von Waffen ist innerhalb geschlossener Ortschaften, in Randgebieten sowie in Menschenansammlungen untersagt.
- Ebenso ist die Nutzung öffentlicher Schießstände ohne polizeiliche Genehmigung untersagt.
- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Waffe und der Lizenz geahndet.
¶ Abs. 3 Waffenhandel
- Der Verkauf, die Weitergabe oder das vorsätzliche Inverkehrbringen von illegalen Waffensystemen ist verboten.
- Ebenso ist die Weitergabe von Waffen ohne entsprechende Lizenz an Dritte untersagt.
- Das Mitführen von mehr als drei illegalen Waffensystemen gilt als gewerbsmäßiger Waffenhandel.
- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug der Waffen und der Lizenz geahndet.
- Mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug der Waffen und der Lizenz wird bestraft, wer:
- nicht in § 2 Abs. 1 aufgeführte Waffen oder Munition besitzt oder führt,
- Anscheinswaffen besitzt,
- Nachbildungen von Schusswaffen besitzt oder
- unbrauchbar gemachte Schusswaffen besitzt.
- Das Abfeuern einer Waffe ohne gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ist untersagt.
- Ausgenommen hiervon ist die ordnungsgemäße Jagdausübung im Jagdgebiet mit zugelassenen Waffen.
- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Waffe und der Lizenz geahndet.
- Die Beleidigung eines anderen wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer eine andere Person aufdringlich bedrängt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer eine andere Person in sexueller Absicht belästigt, wird ebenfalls mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder ethnisch bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine Einzelperson aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer angreift, indem er diese Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Angriff glaubhaft vortäuscht.
- Wer bei Unglücksfällen oder Notlagen keine Hilfe leistet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer eine Person behindert, die Hilfe leistet oder leisten will.
- Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich lässt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer einen Menschen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer eine Freiheitsberaubung begeht und diese zur Erpressung oder Nötigung ausnutzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird ebenfalls mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung bzw. Verdeckung einer anderen Straftat, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt.
- Eine strafbare Anstiftung liegt auch dann vor, wenn der Haupttäter schuldlos handelt. Der Anstifter ist jedoch nur im Rahmen des von ihm gewollten Tatumfangs verantwortlich.
- Weicht der Täter wesentlich vom Tatplan ab, wird dies dem Anstifter nicht zugerechnet.
- Der Anstifter wird zusätzlich mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Vollstreckungsbeamte können zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes untersagen.
- Der erteilte Platzverweis ist zu befolgen.
- Die Nichtbefolgung eines Platzverweises kann mit Geldstrafe geahndet werden.
- Den Weisungen der Vollstreckungsbeamten ist Folge zu leisten.
- Personen, die polizeilichen Maßnahmen unterliegen, sind verpflichtet, diese ordnungsgemäß durchführen zu lassen.
- Vollstreckungsbeamte sind berechtigt, Personen, die ihre Amtshandlungen vorsätzlich stören oder sich rechtmäßigen Anordnungen widersetzen, festzunehmen und bis zum Abschluss der Maßnahme festzuhalten.
- Die Nichtbefolgung von Weisungen der Vollstreckungsbeamten kann mit Geldstrafe geahndet werden.
¶ Abs. 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Wer einem zur Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Urteilen oder behördlichen Anordnungen berufenen Amtsträger bei einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein Beteiligter:
- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- den Amtsträger in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- die Tat gemeinschaftlich mit anderen begeht.
- Wer einen Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um dessen Dienstausübung zu beeinflussen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
- Ein Amtsträger, der seine Befugnisse missbraucht, um andere in ihren Rechten zu schädigen oder unrechtmäßig zu beeinträchtigen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger seine Pflichten aus dem Polizeigesetz verletzt.
- Jede Person ist verpflichtet, sich gegenüber der Polizei auf Verlangen ausweisen zu können.
- Die Verweigerung der Ausweispflicht wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
Als Betäubungsmittel gelten folgende Substanzen:
- Cannabis
- Meth
- Kokain
- Morphium (als Medikament ausschließlich für den Rettungsdienst freigegeben)
¶ Abs. 1 Handel mit illegalen Substanzen
- Wer mit illegalen Substanzen Handel treibt, diese einführt, ausführt, veräußert, abgibt, in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich verschafft, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
- Gleiches gilt für das Mitführen oder Besitzen ungewöhnlich großer Mengen (ab 51 Einheiten).
- Der Besitz von Betäubungsmitteln und den oben genannten Substanzen wird mit Geldstrafe geahndet.
- Bei Überschreitung von 50 Einheiten findet Abs. 3 Anwendung.
- Der Besitz von mehr als 50 Einheiten Betäubungsmitteln oder sonstigen erfassten Substanzen wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
- Zusätzlich wird der Tatbestand des Handels nach Abs. 1 angenommen.
- Die Herstellung, der Anbau oder die Vorbereitung des Anbaus von Betäubungsmitteln an geeigneten Anlagen und Stellen ist verboten und wird ebenfalls mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer unbefugt Müll oder sonstige Gegenstände entsorgt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
- Wer wider besseres Wissen über eine Person unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deren Kredit zu gefährden, wird bestraft.
- Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder einen Unglücksfall, eine Gefahr oder eine Notlage vortäuscht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bestraft.
- Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder Handlungen vornimmt, die ausschließlich Amtsträgern vorbehalten sind, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer unbefugt Uniformen, Amtskleidung oder Amtsabzeichen trägt, wird ebenfalls bestraft. Gleiches gilt für zum Verwechseln ähnliche Kleidungsstücke oder Abzeichen.
- Wer sich ohne staatliche Presseakkreditierung als Journalist oder Presse ausgibt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Verkehrsunfall entfernt, bevor er seine Personalien und Beteiligung ermöglicht oder eine angemessene Wartezeit abgelaufen ist, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Gleiches gilt, wenn die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht werden.
- Die Wartezeit beträgt 10 Minuten.
- Die Pflicht zur nachträglichen Feststellung gilt als erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte Polizei oder Berechtigte informiert und seine Daten sowie Fahrzeugstandort angibt.
- Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen, wird mit Geldstrafe sowie Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.
- Öffentliche Versammlungen sind grundsätzlich vorab bei der Polizei anzumelden.
- Veranstalter müssen in der Einladung ihren Namen angeben.
- Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ist verboten, sofern keine Berechtigung vorliegt.
- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden, wird mit Geldstrafe, Freiheitsstrafe und/oder Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.
- Im Luftverkehr gilt dies insbesondere bei:
- Hindernissen,
- falschen Signalen,
- oder ähnlich gefährlichen Eingriffen.
- Bei öffentlichen Versammlungen, an öffentlichen Orten und in Gebäuden ist Vermummung verboten.
- Dies gilt auch für Fahrzeugführer, sofern die Identifizierbarkeit eingeschränkt wird.
- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bestraft.
- Wer einen Gefangenen befreit, zur Flucht verleitet oder diese unterstützt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer unbefugt in Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder öffentlich genutzte Amtsräume eindringt oder trotz Aufforderung nicht verlässt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer wissentlich eine polizeilich eingerichtete Sperrzone betritt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer vor einer zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt, wird bestraft.
- Wer wider besseres Wissen eine Person einer Straftat verdächtigt oder ein Verfahren gegen sie herbeiführt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Gleiches gilt für öffentliche falsche Tatsachenbehauptungen mit dem Ziel behördlicher Maßnahmen.
- Jagd darf nur mit gültigem Jagdschein ausgeübt werden, der auf Verlangen vorzulegen ist.
- Tiere dürfen nur tierschutzgerecht und mit minimalem Leid getötet werden.
- Jagd ist nur mit zugelassenen Waffen im Jagdgebiet erlaubt.
- Fischerei ist nur in gekennzeichneten Gebieten und nur auf nicht geschützte Arten erlaubt.
- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe, Entzug der Lizenzen und/oder Waffenbesitzverbot geahndet.