Aufgaben und Befugnisse des Los Santos Police Department
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte des Los Santos Police Departments.
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, sowohl im Allgemeinen als auch im Einzelfall.
- Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am geringsten beeinträchtigt.
- Eine Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
- Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, wie ihr Zweck erreicht werden kann oder noch erreichbar ist.
- Maßnahmen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind rechtswidrig.
- Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Stehen zur Gefahrenabwehr mehrere geeignete Mittel zur Verfügung, genügt die Auswahl eines geeigneten Mittels.
- Polizeibeamte haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen.
- Im Einsatzfall genügt es nach Ermessen der Einsatzleitung, wenn der leitende Beamte seinen Dienstausweis vorzeigt.
- Dies gilt nicht für Einsatzkräfte des FIB und SWAT, soweit der Zweck der Maßnahme oder die Sicherheit der Beamten gefährdet würde.
- Die Polizei kann bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Verfolgung erfolgt.
- Dabei sind die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.
- Der Ermessensspielraum dient insbesondere dazu, in geeigneten Fällen zugunsten der betroffenen Person von einer Strafverfolgung abzusehen.
- Die Entscheidung ist stets nach gesundem Menschenverstand zu treffen.
- Im Zweifelsfall ist eine Rücksprache mit Vorgesetzten einzuholen.
- Eine Überschreitung dieses Ermessensspielraums kann dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
- Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere getroffen werden, wenn sie erforderlich sind, um:
- Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern oder zu unterbinden,
- durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen,
- Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit, Freiheit oder bedeutende Sachwerte bedrohen oder verletzen.
- An Kontrollstellen (Checkpoints) ist die Polizei berechtigt, Fahrzeuge sowie deren Fahrer und Insassen verdachtsunabhängig zu kontrollieren und zu durchsuchen.
- Beispiele:
- Zustände im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere ein friedliches Miteinander oder ein reibungsloser, unfallfreier Verkehrsfluss.
- Geschützte Sachen sind insbesondere persönliches Eigentum sowie sonstige Gegenstände, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
- Auf Aufforderung der Polizei ist jede Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, verpflichtet, sich auszuweisen.
- Für die Dauer der Maßnahme kann die Person angehalten werden.
- Jede Person hat das Recht, über die Angabe ihrer Personalien hinaus zu schweigen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
- Näheres regelt § 12 Behandlung festgehaltener Personen.
- Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:
-
zur Abwehr einer Gefahr,
-
wenn sich die Person an einem Ort aufhält, an dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort:
-
Straftaten vorbereitet, verabredet oder begangen werden,
-
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis aufhalten, oder
-
sich Straftäter verbergen,
-
oder an einer von der Polizei eingerichteten Kontrollstelle.
- Zur Feststellung der Identität kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere:
- die Person anhalten,
- Personalien erheben,
- die Vorlage von Ausweispapieren verlangen.
- Ist die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar, kann die Person festgehalten werden.
- Unter den Voraussetzungen des § 3 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) können auch die mitgeführten Sachen durchsucht werden.
- Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes untersagen. Dies gilt auch für Personen, die Rettungs- oder Einsatzmaßnahmen behindern oder die öffentliche Ordnung stören.
- Bestehen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten Bereich Straftaten begeht oder zu deren Begehung beitragen wird, kann ihr für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
- Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Dauer darf eine Stunde nicht überschreiten.
- Die Dauer des Gewahrsams beträgt grundsätzlich bis zu 45 Minuten. Eine längere Dauer ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch eine Freilassung erheblich erschwert würde (Verdunkelungsgefahr).
- Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies erforderlich ist:
-
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere wenn sie sich in einem Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt oder sie hilflos ist,
-
zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, insbesondere wenn:
-
a) die Tat angekündigt oder dazu aufgefordert wurde,
-
b) Waffen, Werkzeuge oder andere Gegenstände gefunden werden, die zur Tatbegehung bestimmt sind oder typischerweise verwendet werden, oder
-
c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach als Störer bei vergleichbaren Straftaten in Erscheinung getreten ist und eine Wiederholung zu erwarten ist,
-
oder zur Durchsetzung einer Maßnahme nach § 10 (Platzverweisung).
- Die Polizei kann eine aus dem Gewahrsam geflüchtete Person wieder in Gewahrsam nehmen und zurückführen.
¶ § 12 Behandlung festgehaltener Personen
- Einer festgehaltenen Person ist unverzüglich der Grund der Maßnahme mitzuteilen. Sie ist über ihre Rechte und Rechtsmittel zu belehren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Aussage freiwillig erfolgt.
- Der festgehaltenen Person ist in angemessener Zeit und in einer für die Beamten ungefährlichen Umgebung die Möglichkeit zu geben, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, sofern der Zweck der Freiheitsentziehung dadurch nicht gefährdet wird.
- Festgehaltene Personen sind von Straf- oder Untersuchungsgefangenen getrennt unterzubringen, sofern keine Einwilligung vorliegt.
- Es dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Durchführung der Freiheitsentziehung, zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam oder zum Schutz der Person selbst oder Dritter erforderlich sind.
- Die festgehaltene Person ist unverzüglich zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme entfällt.
- Die Entlassung erfolgt ebenfalls, wenn die Fortdauer des Gewahrsams durch die Polizeileitung für unzulässig erklärt wird.
- Die festgehaltene Person ist spätestens nach 45 Minuten zu entlassen, sofern nicht zuvor eine Verlängerung durch die Polizeileitung angeordnet wurde oder der dringende Tatverdacht weiterhin besteht.
- Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
- ein dringender Tatverdacht besteht, dass sie Gegenstände mit sich führt, die sichergestellt werden müssen,
- sie sich erkennbar in einem Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt, oder sich in hilfloser Lage befindet,
- sie sich in oder in unmittelbarer Nähe eines Objekts aufhält, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden.
- Die Polizei darf eine Person, deren Identität festgestellt werden soll oder die in Gewahrsam genommen werden kann, nach Waffen, gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten vor Gefahren für Leib oder Leben erforderlich ist.
- Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn:
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sie von einer Person mitgeführt wird, die durchsucht werden darf,
-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die:
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a. in Gewahrsam genommen werden darf,
-
b. widerrechtlich festgehalten wird oder
-
c. hilflos ist,
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich darin eine sicherzustellende Sache befindet,
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oder sie sich in oder in unmittelbarer Nähe eines Objekts befindet, bei dem Straftaten begangen werden sollen.
- Durchsuchungen von Wohn- & Geschäftsräumen dürfen – außer bei Gefahr im Verzug – nur durch die Polizeileitung in Absprache mit dem zuständigen Ministerium angeordnet werden.
- Der Inhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Er kann einen Vertreter benennen, der ebenfalls anwesend sein darf.
- Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich mitzuteilen, sofern dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen,
- wenn die Sache von einer Person mitgeführt wird, die sie verwenden kann, um:
- a. sich selbst zu töten oder zu verletzen,
- b. Leben oder Gesundheit anderer zu gefährden,
- c. fremde Sachen zu beschädigen oder
- d. Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Polizei ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Kontrollstellen (Checkpoints) einzurichten.
¶ § 19 Schnellverhandlung
- Jede angeklagte Person hat das Recht auf einen Rechtsbeistand. Es dürfen ausschließlich staatlich geprüfte Rechtsanwälte als Verteidiger bestellt werden. Ein Verteidiger ist von der Verhandlung auszuschließen, wenn ein dringender Verdacht besteht, dass er:
- a. an der verfahrensgegenständlichen Tat beteiligt war,
- b. den Kontakt mit dem inhaftierten Beschuldigten missbraucht, um Straftaten zu begehen oder die Sicherheit von Vollzugsanstalten oder staatlichen Einrichtungen erheblich zu gefährden, oder
- c. Handlungen begangen hat, die im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten als Strafvereitelung zu werten wären.
- Die Schnellverhandlung beginnt mit der Mitteilung der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe.
- Der Angeklagte ist über sämtliche ihm zur Last gelegten Tatbestände vollständig zu informieren.
- Dem Angeklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben.
- Der zuständige Beamte trifft ein Urteil und teilt dieses dem Angeklagten mit.
- Jede Person hat das Recht, gegen ein Urteil aus einer Schnellverhandlung Berufung einzulegen.
- Die Berufung ist innerhalb von 7 Tagen nach Urteilsverkündung bei einem Mitglied der Polizeileitung einzureichen.
- Die Polizeileitung ist berechtigt, einen Berufungsantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bleibt das ursprüngliche Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
- Im Wege der Zivilklage können durch den Geschädigten insbesondere folgende Delikte geltend gemacht werden:
- Betrug
- Beleidigung
- Belästigung
- Bedrohung
- Nötigung
- Körperverletzung
- Rufmord
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Ein Antrag auf Zivilklage kann bei jedem Polizeibeamten ab Dienstgrad C2 eingereicht werden.
- Die Polizeileitung entscheidet über die Annahme der Zivilklage und weist diese einem Sachbearbeiter zu. Die Ablehnung einer Zivilklage ist ohne Angabe von Gründen möglich.
- Sind mehrere Personen wegen derselben Tat klageberechtigt, können sie unabhängig voneinander Klage erheben. Hat jedoch bereits eine berechtigte Person Klage erhoben, ist den übrigen nur noch der Beitritt zum laufenden Verfahren möglich.
- Der Beschuldigte hat das Recht, auch im Zivilverfahren einen Rechtsbeistand nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 hinzuzuziehen.
- Der Kläger kann die Zivilklage jederzeit zurückziehen, trägt jedoch die bis dahin entstandenen Kosten. Mehrere Kläger haften gesamtschuldnerisch.
- Haftstrafen und Bußgelder sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Die dort aufgeführten Strafen stellen jeweils das Strafmaximum dar.
- Es dürfen ausschließlich solche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im Gesetzbuch und im Bußgeldkatalog ausdrücklich aufgeführt sind.
- Dem Betroffenen ist mindestens zweimal die Möglichkeit einzuräumen, das verhängte Bußgeld (Ticket) zu begleichen.
- Wird die Zahlung verweigert, gilt Folgendes:
- a. Das Bußgeld kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
- b. Dabei entspricht eine Hafteinheit 7.500 € Bußgeld.
- c. Beträge sind stets auf das nächsthöhere Strafmaß aufzurunden.
- d. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf maximal 30 Hafteinheiten betragen.
- e. Alternativ kann bei der Polizeileitung eine Pfändung beantragt werden.
Die Polizei ist berechtigt, zur Durchsetzung von Recht, Gesetz und gerichtlichen Entscheidungen Zwangsmittel anzuwenden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 3 einzuhalten.
- Zwangsmittel sind:
- Ersatzvornahme
- unmittelbarer Zwang
- Wird eine vertretbare Handlung nicht vorgenommen, kann die Polizei die Handlung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Die hierbei entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) trägt der Betroffene.
- Bei Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten nach Möglichkeit anzugeben.
Hinweis: Dies gilt insbesondere, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss einen Schlüsseldienst beauftragt, um Zugang zu einem Objekt zu erhalten, sofern der Eigentümer den Zutritt verweigert.
- Unmittelbarer Zwang darf angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht geeignet, nicht ausreichend oder nicht erfolgversprechend sind.
- Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Willenserklärung ist unzulässig.
¶ § 27 Androhung von Zwangsmitteln
- Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung anzudrohen. Dabei ist konkret anzugeben, welche Mittel angewendet werden und in welcher Reihenfolge dies erfolgt.
- Wird Ersatzvornahme angedroht, sollen die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
- Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel sowie durch Waffen.
- Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
- Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Dienstfahrzeuge.
- Als Waffen gelten insbesondere Taser und vergleichbare Elektroimpulsgeräte sowie Schusswaffen, einschließlich Gewehre und Maschinengewehre.
¶ § 29 Handeln auf Anordnung
- Polizeibeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn dieser von einer weisungsberechtigten Stelle angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder offensichtlich nicht zu dienstlichen Zwecken erfolgt.
- Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung sind dem Anordnenden vor der Ausführung mitzuteilen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
- Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die persönliche Verantwortung.
- Wird unmittelbarer Zwang angewendet und entstehen Verletzungen, ist den Betroffenen – soweit möglich und die Lage es zulässt – unverzüglich Hilfe zu leisten und medizinische Versorgung zu veranlassen.
¶ § 31 Androhung unmittelbaren Zwangs
- Unmittelbarer Zwang ist grundsätzlich vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt die entsprechende Einsatzansage. Der Schusswaffengebrauch ist grundsätzlich vorher anzukündigen.
- Gegenüber Menschenmengen ist der unmittelbare Zwang so rechtzeitig anzudrohen, dass Unbeteiligte sich entfernen können.
- Bei der Verwendung technischer Sperren kann von einer vorherigen Androhung abgesehen werden.
- Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
- Schusswaffen dürfen gegen Personen nur eingesetzt werden, um diese handlungsunfähig zu machen. Ein tödlicher Schuss ist nur zulässig, wenn er das einzige geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr schwerer Verletzungen ist.
- Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr zwingend erforderlich ist. Personen, die sich trotz wiederholter Androhung nicht aus einer gefährlichen Lage entfernen, gelten in diesem Zusammenhang nicht als Unbeteiligte, sofern ihnen dies möglich wäre.
- Schusswaffen dürfen gegen Personen nur eingesetzt werden, wenn:
-
eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abgewehrt werden muss,
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die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens verhindert werden soll, insbesondere wenn dieses unter Mitführung oder Verwendung von Schusswaffen oder Explosivmitteln erfolgt,
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eine Person festgenommen oder an der Flucht gehindert werden soll, sofern sie:
-
a. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
-
b. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen mit sich führt,
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oder die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam verhindert werden soll.
- Aufgaben:
Rechtsanwälte haben insbesondere folgende Aufgaben:
- rechtliche Vertretung ihrer Mandanten mit zulässigen Mitteln,
- Schutz der Mandanten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung,
- Beratung über Rechtslage und Erfolgsaussichten in Verfahren,
- Unterstützung der Polizei durch rechtliche Einschätzung bei fehlender Beweislage oder geringer Erfolgsaussicht einer Klage,
- Übernahme der Pflichtverteidigung in geeigneten Fällen.
Ein Rechtsanwalt kann das Mandat niederlegen, insbesondere bei unangemessenem Verhalten des Mandanten oder bei Befangenheit.
- Anwaltszulassung:
- Die Anwaltslizenz wird durch die Polizei vergeben. Voraussetzung ist das Bestehen eines schriftlichen Tests.
- Nur freiberufliche Rechtsanwälte mit gültiger Lizenz dürfen Mandanten in Schnellverfahren vertreten.
- Jeder Bewerber wird überprüft; insbesondere ist ein Führungszeugnis erforderlich. Bewerber mit relevanten Vorstrafen (z. B. Eintrag auf der Fahndungsliste) werden nicht zugelassen.
- Rechtsanwälte sind verpflichtet, ihre Lizenz vierteljährlich bei der Polizei zu verlängern. Bei Verstoß kann die Lizenz entzogen werden.
- Berufsausübung:
Den Beruf des Rechtsanwalts darf nur ausüben, wer über eine gültige Anwaltslizenz verfügt und bei der Polizei als Rechtsanwalt registriert ist.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen.
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden kann.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beschuldigte Person als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
- Der dringende Tatverdacht stellt einen höheren Verdachtsgrad dar als der Anfangsverdacht sowie der hinreichende Tatverdacht.
- Der dringende Tatverdacht ist insbesondere Voraussetzung für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls.
Beispiele für dringenden Tatverdacht:
Ein dringender Tatverdacht kann insbesondere vorliegen bei Personen, die:
- sich in der Nähe eines Verbrechens auffällig verhalten,
- gegen geltende Vorschriften verstoßen (z. B. Vermummungsverbot oder unerlaubtes offenes Tragen von Langwaffen),
- polizeibekannt für bestimmte Deliktsarten sind (z. B. Einbrüche in Fraktionen, Geiselnahmen oder ähnliche wiederkehrende Straftaten).